Lehrerausbildung in Schleswig-Holstein
Schulrechtstest
Startseite
Üben
» Allgemeine, lehramtsübergreifende Fragen
» Lehramt an Grundschulen
» Lehramt für Sonderpädagogik
» Lehramt an Sekundarschulen
(Schwerpunkt Sek. I)
» Lehramt an Gymnasien u. Gemeinschaftsschulen
» Lehramt an berufsbildenden Schulen
Testen
Vollständige Listen/Lösungen
Aktuelle Änderungen
Sonderschule
Aufgabe:1 (von 30)
Untersuchungen - Was trifft nach § 27 SchulG zu?
Die Teilnahme am sonderpädagogischen Überprüfungsverfahren ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen.
Zur Vorbereitung schulischer Maßnahmen und Entscheidungen haben sich im Rahmen der Rechtsvorschriften Schülerinnen und Schüler schulärztlich, schulpsychologisch und sonderpädagogisch untersuchen zu lassen.
Im Zuge der Untersuchung auf sonderpädagogischen Förderbedarf haben die Kinder auch Aussagen über persönliche Angelegenheiten der Eltern zu machen, soweit dies für den Untersuchungszweck relevant ist.
Zu persönlichen Angelegenheiten der Eltern dürfen Schülerinnen und Schüler nicht befragt werden.
Daten über Entwicklungsauffälligkeiten und gesundheitliche Störungen dürfen ausnahmslos nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden.