Lehrerausbildung in Schleswig-Holstein
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Sonderschule
Aufgabe:1 (von 30)
Zuständige Schule - Was trifft nach § 24 SchulG zu?
Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler wählen im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Schulträgers festgelegten Aufnahmemöglichkeiten aus dem vorhandenen Angebot an Grundschulen, weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Förderzentren aus.
Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Schule zuweisen, in der dem individuellen Förderbedarf am besten entsprochen werden kann.
Wird eine Schülerin oder ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht unterrichtet, wählt die unterrichtende Schule ein geeignetes Förderzentrum zur Kooperation aus.
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden durch die Schulaufsicht grundsätzlich dem zuständigen Förderzentrum zugewiesen.
Wird eine Schülerin oder ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht unterrichtet, legt die Schulaufsichtsbehörde das zuständige Förderzentrum fest.